Alkohol statt Kekse: Fiskus kappt Betriebsausgabenabzug

Wenn Sie bei internen Besprechungen Alkohol ausschenken, gilt das nicht als „Aufmerksamkeit“ sondern als Bewirtung – das hat steuerliche Folgen.
Jörg Wiebking
via handwerk.com

Besprechung ist nicht gleich Besprechung – jedenfalls nicht für das Finanzamt: Wer Kunden oder Geschäftspartner in einem Restaurant bewirtet, kann 70 Prozent dieser Aufwendungen als Betriebsausgabe ansetzen.

Kaffee, Kekse oder Brötchen bei Besprechungen gelten hingegen als geringfügige Aufmerksamkeit, die zu 100 Prozent absetzbar sind.

Schenken Sie im Betrieb jedoch in Besprechungen Alkohol aus, dann gilt das nicht als Aufmerksamkeit, sondern als Bewirtung – für die es nur den 70-prozentigen Betriebsausgabenabzug gibt. Das hat das Finanzgericht München entschieden.

Bildquelle: inicius “amnx” Amano inicius “amnx” Amano