Besprechung ist nicht gleich Besprechung – jedenfalls nicht für das Finanzamt: Wer Kunden oder Geschäftspartner in einem Restaurant bewirtet, kann 70 Prozent dieser Aufwendungen als Betriebsausgabe ansetzen.
Kaffee, Kekse oder Brötchen bei Besprechungen gelten hingegen als geringfügige Aufmerksamkeit, die zu 100 Prozent absetzbar sind.
Schenken Sie im Betrieb jedoch in Besprechungen Alkohol aus, dann gilt das nicht als Aufmerksamkeit, sondern als Bewirtung – für die es nur den 70-prozentigen Betriebsausgabenabzug gibt. Das hat das Finanzgericht München entschieden.
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