Vorsicht Glatteis! So müssen Sie räumen

Vorsicht Glatteis! So müssen Sie räumen

Was Betriebe zur Räum- und Streupflichtpflicht wissen müssen: Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Plötzlich ist der Winter da – und mit ihm kommen nicht nur Schnee und Eis, sondern auch Streu- und Räumpflichten auf Betriebe zu. Die wichtigsten Fragen und Antworten.

 

1. Wer räumt den Gehweg vor dem Betrieb?

„Für das Räumen und Streuen der öffentlichen Verkehrsflächen sind die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke verantwortlich“, sagt Thomas Pliester, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. „Sie können diese Aufgabe aber an ihre Mieter delegieren, falls kein externer Dienstleister beauftragt wurde.“

Ist Ihr Betrieb auf einem betriebseigenen Grundstück oder sind Sie als Mieter in der Pflicht, müssen Sie die in der Ortssatzung Ihrer Gemeinde geregelten Räumzeiten einhalten. „In der Regel müssen die Wege bis 6 oder 7 Uhr morgens geräumt sein, wenn es nachts geschneit hat oder es Glatteis gibt“, so Pliester. „Bei Dauerschneefall muss in angemessenen Zeitabständen geräumt und gestreut werden, bei Glatteis so schnell wie möglich.“ Die Räumpflichten gelten bis abends, oft bis 20 oder 22 Uhr.

In den Ortssatzungen finden sich weitere wichtige Vorgaben. Wie breit muss die freie Fläche sein? Womit darf gestreut werden – nicht überall ist beispielsweise Salz erlaubt. Etliche Gemeinden verhängen zudem Bußgelder bei Verstößen.

Wichtig: Die Streu- und Räumpflicht gilt auch am Feiertag oder am Wochenende – wenn auch die Wege dann meist etwas später frei sein müssen. Schon allein deshalb kann es sinnvoll sein, einen Dienstleister zu beauftragen, statt extra zum Schnee fegen in den Betrieb zu fahren.

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