STEC/VTEC - Verzehrsempfehlung bei Mehl wird zum Standard

„Mehle und Teige sind nicht zum Rohverzehr bestimmt und müssen stets gut durcherhitzt werden“

Bayrischer Handelsmühlen-Verband
Bärbel Hintermeier
Die Behörden der Bundesländer übernehmen die Empfehlung unseres Bundesverbandes zur Verwendung des Hinweises „Mehle und Teige sind nicht zum Rohverzehr bestimmt und müssen stets gut durcherhitzt werden“ und schaffen damit Rechtssicherheit für die Vermarktung von Mehl in Kleinpackungen.

Spätestens seitdem aus den USA von Fällen schwerer Durchfallerkrankungen nach dem Verzehr von mit STEC kontaminierten Mehlen berichtet worden ist, beschäftigen wir uns im VGMS intensiv mit dem Thema. Wir haben dazu unsere jährlichen Gespräche mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung BfR genutzt, uns ausführlich mit dem BfR zu seiner Stellungnahme ausgetauscht, in einem breit angelegten Fachgespräch und nicht zuletzt auch bei einem Vor-Ort-Termin über das gesprochen, was in der müllerischen Praxis möglich ist und was nicht. Kolibakterien kommen ubiquitär in der Umwelt vor, eine Kontamination wird daher nie ganz ausgeschlossen werden können. Die zwischenzeitlich diskutierte Forderung nach Nulltoleranz hätte das Aus für Betriebe bedeutet, die eine thermische Behandlung von Mehlen für den Verkauf im Einzelhandel oder Mühlenladen nicht hätten realisieren können. Der laufende Austausch mit den Behörden, die Daten aus dem Europäischen Getreidemonitoring und die verabredeten weiteren Projekte, haben das gemeinsame Verständnis für das Thema STEC in Mehl möglich gemacht. Die Müllerei muss sich weiter mit dem Thema auseinandersetzen. Jetzt ist aber klar, dass Mehl – mit entsprechendem Hinweis – weiter unpasteurisiert in Kleinpackungen abgegeben werden kann. 

Ein großer Erfolg unserer beharrlichen Verbandsarbeit!

ALTS-Beschluss zur Beurteilung von STEC in Mehl und daraus hergestellten Erzeugnissen wie Backmischungen und Frischteigen

Aus den Ergebnissen des Zoonosen-Monitorings und den Informationen zu STEC in Mehl schließt der ALTS, dass das Thema bei den amtlichen Kontrollen verstärkt berücksichtigt werden sollte und, dass es erforderlich ist, die Verbraucher über das mögliche Vorkommen von STEC in Mehl und den sich daraus ergebenden Gefahren beim Verzehr von rohen beziehungsweise nicht durchgebackenen Erzeugnissen aus Mehl aufzuklären. Mit seinem Beschluss strebt der ALTS eine bundeseinheitliche Beurteilung beim Nachweis von STEC in Mehl und daraus hergestellten Erzeugnissen wie Backmischungen und Frischteigen an und stellt klar, dass bei der Beurteilung der Sicherheit entsprechender Erzeugnisse ein Warnhinweis stets zu berücksichtigen ist. Der ALTS bestätigt damit die Empfehlung unseres Bundesverbandes und nennt die Formulierung des Warnhinweises aus unserer Verbandsempfehlung „Mehle, Backmischungen und Teige sind nicht zum Rohverzehr bestimmt und müssen stets gut durcherhitzt werden“ beispielhaft.

Zunächst stellt der ALTS klar, dass die normale Bedingung der Verwendung von Getreidemehl zwar das Erhitzen vor dem Verzehr sei, gibt andererseits jedoch zu berücksichtigen, dass es nicht auszuschließen sei, dass aus Getreidemehl hergestellte Erzeugnisse von Verbrauchern, insbesondere von Kindern roh verzehrt würden. Deshalb sei der Warnhinweis unbedingt erforderlich, um die Verbraucher ausreichend aufzuklären. In formeller Hinsicht fordert der ALTS, dass der Warnhinweis durch seine Positionierung und Hervorhebung eindeutig von den Verbrauchern wahrnehmbar sein soll.

Ist kein geeigneter Warnhinweis vorhanden, ist ein derartiges Lebensmittel entsprechend Art. 14 Abs. 2 a) in Verbindung mit Abs. 3 der Basisverordnung (Verordnung (EG) Nr. 178/2002) als gesundheitsschädlich und damit nicht sicher einzustufen, sofern STEC gefunden werden sollten. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass damit zu rechnen ist, dass Überwachungsbehörden künftig bei STEC-Funden in Getreidemehlen und daraus hergestellten Erzeugnissen einen Rückruf fordern, sofern kein entsprechender Warnhinweis auf dem Produkt aufgebracht ist.

Vor dem Hintergrund empfehlen wir an dieser Stelle noch einmal dringend, den Hinweis zur bestimmungsgemäßen Verwendung auf Verbraucherpackungen aufzunehmen, dies gilt für Mehle wie auch für Getreidekörner, Backmischungen oder rohe Teige. Der ALTS verweist dabei beispielhaft auf den Wortlaut der VGMS-Empfehlung: „Mehle und Teige sind nicht zum Rohverzehr bestimmt und müssen stets gut durcherhitzt werden“.

Auch beim Verkauf von Mehl und Mahlerzeugnissen an gewerbliche Kunden ist es sinnvoll, einen entsprechenden Hinweis in den Verkaufspapieren beziehungsweise in den Produktspezifikationen aufzunehmen. Selbst dann, wenn davon ausgegangen werden kann, dass professionelle Verarbeiter mit dem fachgerechten Umgang vertraut sind.